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Recht / Sonstige 
Montag, 11.05.2026

Lärmschutz von Einrichtung für Pflegebedürftige - Lärmgrenzwert darf nicht erhöht werden!

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass für Pflegeeinrichtungen der strenge Lärmgrenzwert von 45 dB(A) am Tag, wie in der TA Lärm vorgesehen, gilt, auch wenn die Einrichtung nicht das ganze Gebiet prägt (Az. 7 C 2.25).

Im konkreten Fall betrieb die Klägerin eine Teststrecke für Autos („Bilster Berg“) im Kreis Höxter. Etwa zwei Kilometer entfernt liegt eine Pflegeeinrichtung, für die bisher 45 dB(A) festgelegt sind. Die Betreiberin der Teststrecke wollte den Grenzwert auf 50 dB(A) anheben lassen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten dies nicht für rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen nun. Der Schutzwert von 45 dB(A) gelte direkt für die Pflegeeinrichtung (einrichtungsbezogen), nicht nur für ganze Baugebiete. Eine Anhebung wegen „Gemengelage“ (Mischung verschiedener Nutzungen) komme hier nach Würdigung der Gerichte nicht in Betracht.

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